Unsere Kanzlei wurde am 12. August 1912 von dem Justizrat Ernst Vogel gegründet, der sie bis 1953 führte. 1934 trat Dr. jur. Adolf Freiherr von Massenbach als Sozius hinzu. Mit diesem begründeten die Namensträger unserer Partnerschaft, Dr. Berner und Dr. Fischer, 1974 eine Sozietät, die sie nach dem Tod von Herrn Dr. v. Massenbach 1975 weiterbetrieben.
Auf diese Tradition, den Weg und die Entwicklung unserer Praxis seit 1975 blicken wir nicht ohne Stolz zurück: Heute sind wir 14 Partner: Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die sich der nahezu 100jährigen Tradition einer eingeführten Rechtsanwaltskanzlei verpflichtet wissen und die Kanzlei mehr und mehr als modernen Dienstleistungsbetrieb in die Zukunft führen wollen.
Nach zwei vorangegangenen Verfahren, in denen wir jeweils für den unmittelbaren Grundstücksbachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung vorgehen mussten, um vollendete Tatsachen zu verhindern, hatte die Baugenehmigungsbehörde in einem dritten Anlauf die Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt.
Nachdem das Landgericht Verden in erster Instanz die Klage mit Urteil vom 18.11.2009 uneingeschränkt abgewiesen hat, wird sich nunmehr das OLG Celle in zweiter Instanz erneut mit der Frage, ob durch das Orgelspiel im Verdener Dom das nachbarliche Ruhebedürfnis in unzumutbarer Weise gestört wird, befassen müssen, da die Klägerin Berufung eingelegt hat.
Am 01.01.2009 ist das
Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) in Kraft getreten, das zum Ziel hatte, den
Werkunternehmer gegen eine schlechte Zahlungsmoral zu schützen und ihm
schneller zu seiner Vergütung zu verhelfen.
Die
wirtschaftliche Schwierigkeit für einen jeden Werkunternehmer liegt darin, dass
er nach dem Werkvertragsrecht in vollem Umfang vorleistungspflichtig ist. Er
erhält den Werklohn erst nach Abnahme, also erst, nachdem er seine Werkleistung
fertig gestellt hat. Nicht selten aber wird ihm die verdiente Vergütung dann
vorenthalten oder sie fällt wegen Insolvenz des Auftraggebers ganz aus. Um
diese Situation zu verbessern, hat der Gesetzgeber durch das FoSiG Änderungen
im BGB vorgenommen, die Werkunternehmer in Grundzügen kennen sollten.
Die bei Inkrafttreten des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) von vielen erwartete Klageflut ist zwar ausgeblieben.
Trotzdem gibt es
zwischenzeitlich eine Vielzahl von Urteilen zu Fällen von tatsächlicher bzw.
vermeintlicher Benachteiligung. Die meisten Entscheidungen zeigen, dass die
Arbeitsgerichte das AGG "mit Augenmaß" anwenden und aus
Unternehmenssicht zwar Anlass zur strikten Beachtung der Vorgaben des AGG aber keinen
Grund zur Panik besteht.
Im Zuge
der Diskussionen über das Ausmaß und die Risiken des Klimawandels steht immer
wieder auch die Landwirtschaft als Verursacher im Focus. Zuzugeben ist, dass
auch die Landwirtschaft für einen - vergleichsweise geringen - Anteil der
Treibhausgasemissionen verantwortlich ist. In erster Linie ist die
Landwirtschaft aber Betroffene. Sie muss sich an veränderte Klimabedingungen,
extreme Wetterereignisse und Veränderungen der Anbauverhältnisse anpassen.
Gleichzeitig wird die Bedeutung des Agrarsektors im Klimawandel als Bewahrer
und Bereitsteller von „Umweltdienstleistungen" immer größer. Es stellt sich die
Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus diesem ambivalenten
Verhältnis für die Landwirtschaft ergeben.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat mit Beschluss vom 03.04.2009 den Eilantrag eines Anwohners gegen den Bebauungsplan der Stadt Verden, der die planungsrechtliche Grundlage für die Verwirklichung des Gesundheitszentrums auf dem Gelände der Aller-Weser-Klinik darstellt, zurückgewiesen.
Die gegenwärtige schwerwiegende Finanzkrise bedroht die Grundlagen der Wirtschaftsordnung. Das Finanzmarktstabilitätsgesetz vom 17.10.2008 und weitere Maßnahmen der Bundesregierung sollen die Funktionsfähigkeit des privaten Bankenwesens und der sozialen Marktwirtschaft sichern. Die Anleger am Kapitalmarkt haben durchwegs schwere Verluste bis hin zu Totalverlusten erleiden müssen. Die betroffenen Anleger haben sich mit der Frage zu befassen, ob sie ihre Anlagevermittler und Anlageberater in die Haftung nehmen können und auf diese Weise die Verluste ganz oder teilweise kompensieren können.