Honorargestaltung
Im Sinne einer erfolgreichen und professionellen Beratung
ist die Aufklärung über die Kosten für uns eine
selbstverständliche Serviceleistung.
Im Sinne einer erfolgreichen und professionellen Beratung
ist die Aufklärung über die Kosten für uns eine
selbstverständliche Serviceleistung.
Die Bezahlung unserer Tätigkeit als Steuerberater und Rechtsanwälte richtet sich entweder nach dem Gesetz oder nach einer mit Ihnen individuell getroffenen Honorarvereinbarung. Treffen wir keine Vereinbarung, richtet sich das Honorar nach der Steuerberatervergütungsverordnung bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Maßgebend für die Bezahlung sind nach Gesetz der sogenannte Gegenstandswert und die Art unserer Tätigkeit. Das klingt zunächst einfach, aber die gesetzlichen Regelungen sind sehr komplex und die Kosten im Vorhinein aufgrund der Individualität der einzelnen Fälle schwer zu überschauen.
Unsere Mandanten hingegen möchten ihre Kosten in der Regel gern im Vorfeld abschätzen können. Deshalb betrachten wir es oft für beide Seiten als sinnvoller, wenn wir eine vom Gesetz abweichende Honorarvereinbarung treffen. Nach Absprache mit Ihnen, vereinbaren wir dann einen angemessenen Stundensatz oder ein Pauschalhonorar.
Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung bieten wir beispielsweise eine dauerhafte Beratung zu einem monatlichen Festpreis an. Sie ersparen sich dadurch einzelne Honorarabrechnungen und erhalten umfassende und präventive Beratung in allen anfallenden rechtlichen Bedarfsbereichen.
Notarielle Tätigkeiten müssen immer nach dem Gesetz, nämlich dem sogenannten Gerichts- und Notarkostengesetz abgerechnet werden. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind einem Notar nicht erlaubt.
„Guter Rat ist teuer?“
Wir meinen, nein.
Unsere Arbeit verfolgt grundsätzlich den Zweck, Geld möglichst einzusparen bzw. Sie so zu beraten, dass Ihr Geld gut investiert ist.
Darüber hinaus erarbeiten wir mit Ihnen strategische Handlungsoptionen.
Auch wieder mit dem Ziel, Ihr Vermögen möglichst gering zu belasten bzw. zu optimieren.
Während einer Erstberatung schildern Sie dem Anwalt oder dem Steuerberater Ihr Anliegen oder Ihren Fall und besprechen gemeinsam mögliche Strategien. Eine Erstberatung ist nicht kostenlos, aber die Abrechnung ist verbraucherfreundlich geregelt und überschaubar.
Die Erstberatungsgebühr fällt an, wenn Sie ein erstes Gespräch (persönlich, Telefonat) mit einem unserer Anwälte oder Steuerberater führen und eine Beratung in Anspruch nehmen bzw. hierbei Informationen erhalten.
Sie dient dazu, dass Sie uns kennenlernen und wir Ihnen eine erste Einschätzung über Ihre Angelegenheit geben und Ihnen mögliche Handlungsstrategien vorschlagen.
Die Erstberatungsgebühr entsteht immer dann, wenn wir uns erstmalig mit Ihrer Frage beschäftigen und dazu sachkundige und konkrete Auskünfte geben.
Werden wir über das Erstberatungsgespräch hinaus für Sie tätig, findet also Schriftverkehr mit Dritten statt oder überprüfen wir beispielsweise Unterlagen, so fallen hierfür weitere Gebühren nach der Gebührentabelle des RVG oder StBVV an oder es wird alternativ üblicherweise eine individuelle Vergütungsvereinbarung abgesprochen und entsprechend abgerechnet. Diese weiteren Tätigkeiten sind nicht von der Erstberatungsgebühr abgedeckt. Allerdings wird die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet, sofern wir nichts anderes vereinbart haben.
Eine Erstberatung ist nicht kostenlos. Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat fällt bei einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder § 21 StBVV (Steuerberatervergütungsverordnung) eine Erstberatungsgebühr an.
Die Erstberatungsgebühr ist nach oben begrenzt. Damit soll der Schritt zum Anwalt oder Steuerberater erleichtert und unliebsame Kostenüberraschungen auf Seiten der Mandanten verhindert werden.
Max. Erstberatungsgebühr | 190,00 € |
+ 19 % Umsatzsteuer | 36,10 € |
+ je nach Sachlage Entgeltpauschale (Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) | 20,00 € |
+ 19 % Umsatzsteuer | 3,80 € |
Maximaler Preis für eine Erstberatung | 249,90 € |
Des Weiteren ist gem. § 34 RVG geregelt, dass für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr anfällt.
Diese ist beschränkt auf jeweils höchstens 250,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %.
Der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater ist jederzeit berechtigt, eine anderslautende Vergütungsvereinbarung mit seinen Mandanten zu treffen.
Diese erfolgt in den meisten Fällen immer dann, wenn die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens erforderlich sein sollte, da zu einem Preis von 250,- EUR keine umfassende Auseinandersetzung mit einer komplexen Rechtsfrage möglich ist.
Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll im Übrigen primär auf eine Vergütungsvereinbarung hingewirkt werden.
Wir vereinbaren Vergütungen in Form eines Stundenhonorars oder einer Pauschalvergütung nach dem Umfang des Falles.
Die Vergütung eines Steuerberaters bemisst sich gem. § 21 StBVV nach einer Gebühr in Höhe zwischen 1 Zehntel bis 10 Zehntel der Tabelle A (Anlage 1) der StBVV oder einer Pauschalvergütung nach § 14 StBVV.
Im Falle der Beratung von Unternehmern gibt es keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr.