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Tätigkeitsbereiche für Landwirte

Das Agrar- bzw. Landwirtschaftsrecht ist ein Schwerpunkt unserer Kanzlei und wir beraten und vertreten land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Erzeugergemeinschaften und bäuerliche Interessengemeinschaften in allen, meist unbekannten, rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten.

Vererben

Als wenn Vererben nicht schon kompliziert genug wäre, kommen bei landwirtschaftlichen Betrieben Sonderregelungen hinzu, die in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen durch die sogenannte Höfeordnung (Jüngstenrecht) und das Höferecht Anwendung finden.

Wir beraten Familien, Hofinhaber, Nachfolger und weichende Erben in allen relevanten Fragen rund um das land- und forstwirtschaftliche Erbrecht und die Höfeordnung im Wesentlichen in folgenden Bereichen:

  • Testamente
  • Ehegattenerbverträge
  • Gemeinschaftliche Testamente
  • Vermächtnisse, Auflagen, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung
  • Verzicht auf Erbe oder Pflichtteil
  • Ausschlagung von Erbschaften
  • Erbscheinsantrag oder Hoffolgezeugnis
  • Vorweggenommene Erbfolge: Hofübergabevertrag
  • Erbauseinandersetzungsverträge

Bei der Gestaltung eines Testaments legen wir besonderes Augenmerk auf die Frage, was ist Hofvermögen, was hoffreies Vermögen? Denn Vorsicht: Nicht alles, was „gefühlt“ zum Hof gehört, ist Hofesvermögen und würde sich ohne besondere testamentarische Regelung nach BGB vererben. Die Begründung dessen liegt darin, dass Landwirte heutzutage nicht mehr nur den landwirtschaftlichen Einzelbetrieb haben, sondern z.B. auch Gewerbebetriebe (u.a. PV-Anlage, Biogasanlage) und gesellschaftliche Beteiligungen.
Wir informieren Sie beispielsweise aber auch darüber, welche Möglichkeiten Sie im Vorfeld haben, wenn Sie noch gar nicht absehen können, in welche Richtung sich Ihre (minderjährigen) Kinder entwickeln. Möchten Sie, dass die HöfeO keine Anwendung findet, weil Sie beispielsweise den Grundbesitz auf mehrere Personen übertragen möchten, ist der Hofvermerk im Grundbuch zu löschen. Dieser Antrag bedarf der notariellen Beglaubigung.

Verlassen Sie sich gern darauf, dass wir Ihren individuellen Sachverhalt sorgfältig ermitteln, Ihnen die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten in einem ausführlichen Beratungsgespräch darlegen und dann – ggfs. im Zusammenwirken mit anderen Beratern, wie beispielsweise dem Steuerberater und landwirtschaftlichen Beratungsstellen – eine, alle Rechtsbereiche berücksichtigende Vertragsgestaltung ausarbeiten.

Dr. Falk-Rembert von Eickstedt +

Dr. Falk-Rembert von Eickstedt

Fachanwalt für Agrarrecht und Notar

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Dr. Randolf Friedrichs +

Dr. Randolf Friedrichs

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Notar

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Dr. Bernhard Martini +

Dr. Bernhard Martini

Fachanwalt für Insolvenzrecht und Arbeitsrecht und Notar

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Christoph Ziems +

Christoph Ziems

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Notar

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